Das Ortsgericht, hilft Ihnen bei vielen persönlichen Angelegenheiten
Was ist das Ortsgericht ?
Das Ortsgericht ist eine Hilfsbehörde der Justiz. Es wird für eine Gemeinde/Stadt oder auch einzelne Orts-/Stadtteile errichtet. Die Dienstaufsicht üben der Minister der Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. Amtsgerichts aus.
Jedes Ortsgericht setzt sich aus dem/der Orstgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen (Ortsgerichtsmitglieder) zusammen. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte/innen; sie werden auf Vorschlag der Gemeinde/Stadt vom Präsidenten des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Was kann das Ortsgericht für mich tun ?
Zu den wesentlichen Aufgaben des Ortsgerichts gehören:
- Schätzungen,
- Erstellen von Sterbefallanzeigen und
- öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften / Kopien.
Schätzungen:
Auf Antrag eines Berechtigten oder Ersuchen einer Behörde gehört auch die Schätzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zu den Aufgaben. In diesen Fällen geht der Ortsgerichtsvorsteher mit zwei weiteren Ortsgerichtsschöffen, darunter ein Baufachmann, vor Ort, um das entsprechende Objekt zu besichtigen und den Zeitwert festzustellen. Das Ergebnis wird in einer Schätzungsurkunde dokumentiert. Die für die Schätzung zu erhebende Gebühr richtet sich nach einem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Ortsgerichte; sie ist vergleichsweise gering.Sterbefallanzeigen:
Auf Ersuchen des Amtsgerichts erteilt das Ortsgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichtes ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, im Benehmen des/der Angehörigen eine Sterbefallanzeige. Ferner ist das Ortgericht, wenn es keine Angehörigen gibt oder diese nicht bekannt sind, für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Dies erfolgt durch die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und durch Siegelanlegung.Zur Bestellung eines Nachlasspflegers ist das Ortsgericht nicht befugt; dies wird ausschließlich durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - verfügt.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften / Kopien:
Beurkundungswerk der öffentlichen Beglaubigung ist, den Nachweis zu sichern, dass eine Person, von deren Identität sich der/die Ortgerichtsvorsteher/in überzeugt hat, die eigene Unterschrift tatsächlich geleistet hat. Das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und der Unterschrifftsbeglaubigung liegt darin, dass sich bei der Beglaubigung „die Tätigkeit des/der Ortgerichtsvorsteher/in auf die Bezeugung der Richtigkeit (Echtheit) der Unterschrift beschränkt.Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird grundsätzlich für alle Grundbuchangelegenheiten, wie z.B. Eintragung oder Löschung einer Grundschuld (Hypothek) oder für Angelegenheiten des Vereinsregister, wie z.B. die Aufnahme eines Eingetragenen Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht, benötigt.
Der/die Ortsgerichtsvorsteher/in soll die Unterschriften und Abschriften nur beglaubigen, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen oder die Abschriften vorgelegt hat, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat.
Wo und Wann kann man zum Ortsgericht ?
Bei der Stadt Weiterstadt gibt es zwei Ortsgerichte. Für die Kernstadt Weiterstadt und dem Stadtteil Braunshardt das Ortsgericht I, so wie das Ortsgericht II für Gräfenhausen und Schneppenhausen.
Öffnungszeiten des Ortsgerichts:
Ortsgericht I:
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr und
Mittwoch von 15:00 bis 18:00 Uhr
Ortsgericht II
Mittwochs von 17:00 bis 18:00 Uhr oder nach Termin
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