Reisegewerbe, Wandergewerbe, Schausteller
Wollen Sie ein Reisegewerbe ausüben, benötigen Sie hierfür in der Regel eine von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellte, bundesweit gültige, Reisegewerbekarte.
Die Tätigkeit darf erst dann ausgeübt werden, wenn Sie in Besitz dieser Reisegewerbekarte sind.
Ein Reisegewerbe üben Sie aus, wenn sie gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung entweder
- außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder
- ohne gewerbliche Niederlassung
selbständig oder unselbständig Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Eine Erlaubnis für Reisegewerbe benötigen Sie ebenfalls für selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller.
Jeder der ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine eigene Reisegewerbekarte (also auch alle Angestellten und Aushilfen!)
Die Reisegewerbekarte ist nicht übertragbar!
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob Sie die für Ihre Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z. B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Edelmetalle, Wertpapiere u. a.) enthält § 56 GewO.
Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum Thema Reisegewerbe (Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen, Kosten, usw.) benötigen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen selbstverständlich zur Verfügung.






