Grundsteuer
Grundsteuerreform 2025
Warum wurde die Grundsteuer zum 1. Januar 2025 reformiert?
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Wert von Grundstück und Gebäuden. Die meisten Daten sind jedoch veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat
deshalb den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Grundsteuer zu reformieren und dafür aktuelle Bewertungen vorzunehmen.
Aus diesem Grund mussten alle Eigentümer*innen eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem zuständigen Finanzamt bis einschließlich 31. Januar 2023 eine
Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben, wie zum Beispiel den Flächen, und den vom Finanzamt Darmstadt automatisch beigesteuerten Faktoren.
Diesen Messbetrag multipliziert die Stadt Weiterstadt mit dem im Jahr 2025 geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer für die jeweiligen Eigentümer*innen.
Die Grundsteuer gehört ebenso wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern. Ihre Erhebung knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Die Grundsteuer entfällt auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz und somit auch auf Wohnungsteileigentum und Erbbaurechte. Hierbei wird die Grundsteuer unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von den individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.
Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Gehört ein Grundstück mehreren Personen haften sämtliche Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer. Die Kommune kann somit die Grundsteuer in voller Höhe bei einem der Miteigentümer beitreiben, wenn beispielsweise die übrigen Eigentümer nicht zahlungsfähig sind.
Die Grundsteuer ist unterteilt in:
• die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
• die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:
• Grundsteuergesetz (GrStG)
• Bewertungsgesetz (BewG)
• Abgabenordnung (AO)
https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform
Auch künftig müssen von Eigentümern und Eigentümerinnen Änderungen dem zuständigen Fianzamt mitgeteilt werden. Beispielsweise durch einen Anbau, Ausbau oder einer Flächenreduzierung.
Hier gibt das Finanzamt eine Anzeigepflicht bis zum 31. Januar des Folgejahres vor.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem unten genannten Link „Künftige Änderungen beim Grundbesitz"
Mit der Grundsteuerreform soll nun das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter werden. Nach dem neuen Recht sollen die Städte und Gemeinden im Jahr 2025 genauso viele Erträge durch die Grundsteuer verbuchen können wie im Jahr 2024 nach dem bisherigen Recht. Dafür ist für die Kommunen eine Neuberechnung ihrer Hebesätze erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet werden. Insgesamt hat sich ergeben, dass durch die neue Berechnungsart die Grundsteuermessbeträge in städtischen Regionen niedriger, im ländlichen Raum eher höher sind als nach der alten Berechnungsart. Dies liegt an den durchschnittlich kleineren Grundstücken im städtischen beziehungsweise durchschnittlich größeren Grundstücken im ländlichen Raum. Das bedeutet, dass städtische Kommunen ihre Hebesätze eher erhöhen müssen, um auf dieselben Steuereinnahmen wie zuvor zu kommen, während ländliche Kommunen ihre Hebesätze eher senken müssten.
Die so praktizierte Aufkommensneutralität für die Kommunen bedeutet allerdings nicht, dass sich für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger an der zu zahlenden Grundsteuer nichts ändern würde. Daher wird es durch die neue Grundsteuerreform Bürgerinnen und Bürger geben, die weniger Grundsteuer als bisher zahlen, aber auch Bürgerinnen und Bürger geben, die mehr Grundsteuer als bisher zahlen.
Die Stadt Weiterstadt möchte die Bürger und Bürgerinnen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die im Jahr 2025 zu versendenen neuen Grundsteuerbescheide wegen Zweifel an der Höhe des zugrundeliegenden Grundsteuermessbetrages, direkt an das Finanzamt Darmstadt und nicht an die Stadtverwaltung Weiterstadt zu richten ist. In Einzelfällen können Abweichungen beim Meßbetrag vom Finanzamt Darmstadt und den Bescheiden der Stadt Weiterstadt vorkommen, dies kann durch die Schnittstelle der digitalen Systemumstellung entstanden sein.
Sollte dies der Fall sein wenden Sie sich bitte an steueramt@weiterstadt.de
Die Hebesätze von 835% Grundsteuer B und 565% A Grundsteuer sind durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am
14. November 2024 mit der Hebesatzempfehlung der hessischen Steuerverwaltung rechtmäßig beschlossen worden.
Ansprechpersonen
Liane Schneider
Steuern, Gebühren und Controlling
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