Ortsgericht

Was ist das Ortsgericht

Das Ortsgericht ist eine Hilfsbehörde der Justiz. Es wird für eine Gemeinde/Stadt oder auch einzelne Orts-/Stadtteile errichtet. Die Dienstaufsicht üben der Minister der Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichts, bzw. Amtsgerichts aus.

Jedes Ortsgericht setzt sich aus dem/der Orstgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen (Ortsgerichtsmitglieder) zusammen. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte/innen; sie werden auf Vorschlag der Gemeinde/Stadt vom Präsidenten des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.

Aufgaben des Ortsgerichtes:

  1. Schätzungen
  2. Erstellen von Sterbefallanzeigen und
  3. Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften / Kopien
Schätzungen:

Auf Antrag eines Berechtigten, oder Ersuchen einer Behörde gehört auch die Schätzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zu den Aufgaben. In diesen Fällen geht der Ortsgerichtsvorsteher mit zwei weiteren Ortsgerichtsschöffen, darunter ein Baufachmann, vor Ort, um das entsprechende Objekt zu besichtigen und den Zeitwert festzustellen. Das Ergebnis wird in einer Schätzungsurkunde dokumentiert. Die für die Schätzung zu erhebende Gebühr richtet sich nach einem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Ortsgerichte; sie ist vergleichsweise gering.

Sterbefallanzeigen:

Auf Ersuchen des Amtsgerichts erteilt das Ortsgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichtes ihren letzten Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, im Benehmen des/der Angehörigen eine Sterbefallanzeige. Ferner ist das Ortgericht, wenn es keine Angehörigen gibt, oder diese nicht bekannt sind, für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Dies erfolgt durch die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und durch Siegelanlegung.

Zur Bestellung eines Nachlasspflegers ist das Ortsgericht nicht befugt; dies wird ausschließlich durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - verfügt.

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften/Kopien

Beurkundungszweck der öffentlichen Beglaubigung ist, den Nachweis zu sichern, dass eine Person, von deren Identität sich der/die Ortgerichtsvorsteher/in überzeugt hat, die eigene Unterschrift tatsächlich geleistet hat. Das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und der Unterschriftsbeglaubigung liegt darin, dass sich bei der Beglaubigung „die Tätigkeit des/der Ortgerichtsvorsteher/in auf die Bezeugung der Richtigkeit (Echtheit) der Unterschrift beschränkt.

Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird grundsätzlich für alle Grundbuchangelegenheiten, wie z.B. Eintragung oder Löschung einer Grundschuld (Hypothek), oder für Angelegenheiten des Vereinsregister, wie z. B. die Aufnahme eines eingetragenen Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht, benötigt.

Der/die Ortsgerichtsvorsteher/in soll die Unterschriften und Abschriften nur beglaubigen, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen, oder die Abschriften vorgelegt hat, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat.

 

Unter diesem weiterführenden Link ist das Gebührenverzeichnis einzusehen:

Gebühren Ortsgericht Oktober 2022

 

Öffnungszeiten
Ortsgericht I - Weiterstadt, Braunshardt, Riedbahn montags 15:00 - 17:30 Uhr, nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter 0160 93 118 466
Ortsgericht II - Gräfenhausen, Schneppenhausen dienstags 15:00 - 16:30 Uhr
Ansprechpersonen

Wolfgang Lachnit
Ortsgericht I (Weiterstadt, Riedbahn und Braunshardt)

Darmstädter Straße 40
Zimmer: Stadtbüro
06150 4002317
0160 93 118 466
ortsgericht-1@weiterstadt.de


Brunhilde Illenseer
Ortsgericht II (Gräfenhausen, Schneppenhausen)

Schloßgasse 15
06150 400-2323
0171-1435464
Ortsgericht-2@weiterstadt.de


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