Wiederkehrende Straßenbeiträge

Die Stadtverordnetenversammlung hatte bereits im Oktober 2014 die neue Satzung beschlossen, nach der nun bei einer grundhaften Sanierung oder Erneuerung einer Straße die wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben werden (Straßenbeitragssatzung).

Für die Jahre 2016 und 2017 wurden im Stadtteil Gräfenhausen wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben. Für die Jahre 2019 und 2020 sind in Weiterstadt entsprechende Maßnahmen geplant.

Mit den nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen erhalten Sie einen Überblick über das Thema. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an den unten angegebenen Kontakt wenden.


Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „einmaliger“ und „wiederkehrender Straßenbeitrag“?

Wo gibt es bereits wiederkehrende Straßenbeiträge?

Wer muss den Straßenbeitrag zahlen?

Welche Abrechnungsgebiete gibt es?

Werden von den Straßenbeiträgen auch Schlaglöcher repariert?

Wonach richtet sich die Höhe des Beitragssatzes?

Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen?

Können Vermieter die Straßenbeiträge auf die Mieter umlegen?

Wird die Stadt Weiterstadt jetzt in erhöhtem Maße Straßen grundhaft sanieren?


 

Was bedeutet „einmaliger“ und „wiederkehrender Straßenbeitrag“?

Bei den einmaligen Straßenbeiträgen müssen bei einer grundhaften Sanierung oder Erneuerung die Eigentümer, deren Grundstücke direkt an der Straße liegen, anteilig für die Kosten der Sanierung ihrer Straße aufkommen. Die Stadt übernimmt einen Eigenanteil und verteilt die übrigen Sanierungskosten auf die jeweils an der Straße liegenden Grundstücke. Dies führt zu relativ hohen einmaligen Belastungen der jeweiligen Eigentümer.

Bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen übernimmt die Stadt ebenfalls einen Eigenanteil und verteilt die Kosten dann anteilig - jedoch nicht nur auf die Eigentümer, deren Grundstücke direkt an die Straße angrenzen, sondern auf alle Eigentümer innerhalb eines größeren Gebietes, dem Abrechnungsgebiet. Sehr oft ist das Abrechnungsgebiet identisch mit einem Stadtteil.

Wiederkehrend heißen die Beiträge deshalb, weil es künftig sein kann, dass immer mal wieder im Abrechnungsgebiet eine Straße grundhaft saniert, bzw. erneuert wird und somit Kosten umzulegen sind. Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Einzelnen erheblich gegenüber den einmaligen Straßenbeiträgen, weil die Kosten auf eine größere Gemeinschaft verteilt werden. Fallen in einem oder mehreren Jahren im Abrechnungsgebiet keine Kosten an, so müssen auch keine Beiträge bezahlt werden.

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Wo gibt es bereits wiederkehrende Straßenbeiträge?

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits seit den 1980er Jahren die wiederkehrenden Straßenbeiträge eingeführt. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben bereits jahrelange Erfahrungen mit den wiederkehrenden Beiträgen. Zwischenzeitlich sind Thüringen, Saarland, Hessen und weitere Bundesländer in der Gesetzgebung gefolgt. Im Landkreis Darmstadt-Dieburg erheben die Gemeinden Münster und Messel bereits schon jetzt die wiederkehrenden Beiträge. Weitere Städte und Gemeinden im Landkreis folgen.

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Wer muss den Straßenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstückes das vom öffentlichen Straßennetz zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke an Privatstraßen und Grundstücke, für die in jüngerer Vergangenheit Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Diese Grundstücke sind solange vom Straßenbeitrag befreit, bis der Erschließungsbeitrag abgegolten ist, längstens jedoch für die Dauer von 20 Jahren.

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Welche Abrechungsgebiete gibt es?

Abrechnungsgebiete der wiederkehrenden Straßenbeiträge

  • 1: Braunshardt
  • 2: Ortslage Gräfenhausen
  • 3: Gewerbegebiet Gräfenhausen
  • 4: Schneppenhausen
  • 5: Kernstadt Weiterstadt
  • 6: Riedbahn Wohn- und Gewerbegebiet
  • 7: Weiterstadt Gewerbegebiet West

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Werden von den Straßenbeiträgen auch Schlaglöcher repariert?

Nein. Über die Beiträge werden ausschließlich Maßnahmen zur grundhaften Sanierung und Erneuerung finanziert. Dies ist nicht mit der Reparatur von einzelnen Schlaglöchern zu verwechseln. Für die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht, wie zum Beispiel das Beseitigen von Schlaglöchern oder Asphaltrisse, werden im städtischen Haushalt auch weiterhin Finanzmittel unabhängig vom  Straßenbeitrag bereitgestellt.

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Wonach richtet sich die Höhe des Beitragssatzes?

Die Höhe des Beitragssatzes richtet sich nach den Herstellungskosten der grundhaften Straßensanierung, die in einem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres in einem Abrechnungsgebiet anfallen. Von diesen Kosten wird ein städtischer Eigenanteil von bis zu 30 Prozent abgezogen. Die verbleibenden Kosten werden unter der Berücksichtigung der Größe und der Nutzung des Grundstückes sowie der Geschossanzahl des Gebäudes verteilt.

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 Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen?

Ja. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straße zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 25 Prozent belastet. Bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken beträgt der Zuschlag 15 Prozent.

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Können Vermieter die Straßenbeiträge auf die Mieter umlegen?

Nein. Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung ist der wiederkehrende Straßenbeitrag ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Stadt. Der Straßenbeitrag ist zurzeit nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel der regelmäßig anfallenden Grundsteuer, die auf die Mieter umgelegt werden darf.

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Wird die Stadt Weiterstadt jetzt in erhöhtem Maße Straßen grundhaft sanieren?

Nein. Die städtische Tiefbauverwaltung legt den Gremien turnusgemäß einen Prioritätenplan zur Sanierung von Straßen vor. Die Anzahl der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen hat sich durch die Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge nicht erhöht. Eine grundhafte Straßensanierung ist für jede Kommune eine sehr aufwendige und anspruchsvolle Aufgabe, deren Fallzahl nicht einfach zu erhöhen ist.

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Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zusätzlich
Mo, Di, Do: 14.00–15.30 Uhr nach telefonischer Vereinbarung

Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen auf der Startseite.

Ansprechpersonen

Wiederkehrende Straßenbeiträge
Bau- und Liegenschaftsverwaltung

Riedbahnstraße 6
06150 400-3111
strassenbeitrag@weiterstadt.de


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