Menschen mit Behinderung
Weiterstadt | |
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Klein-Gerauer Weg - Braunshardter Weg | 1 Parkplatz |
Friedhofsweg - Parkplatz Friedhof | 1 Parkplatz |
Einsteinstraße - Seiteneingang Friedhof | 1 Parkplatz |
Darmstädter Straße 40 - Medienschiff | 2 Parkplätze |
Büttelborner Weg - Hallenbad | 2 Parkplätze |
Am Aulenberg - Sportanlagen | 2 Parkplätze |
Kreuzstraße - Bürgerzentrum | 2 Parkplätze |
Carl-Ulrich-Straße - Bürgerzentrum 2 | 2 Parkplätze |
Gräfenhausen | |
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Hauptstraße - Frankfurter Volksbank | 1 Parkplatz |
Triftweg - Erholungsgebiet Steinrodsee | 2 Parkplätze |
Schlossgasse - Bürgerhaus | 1 Parkplatz |
Darmstädter Landstraße - Sporthalle | 1 Parkplatz |
Braunshardt | |
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Kreisstraße - P+R-Platz am Bahnhof | 2 Parkplätze |
Lindenstraße - Astrid-Lindgren-Schule | 1 Parkplatz |
Georgenstraße - Piazza Bagno a Ripoli (Schlossplatz) | 2 Parkplätze |
Herrngartenweg - Friedhof | 1 Parkplatz |
Herrngartenweg - Evang. Gemeindezentrum | 2 Parkplätze |
Forststraße - Sporthalle | 3 Parkplätze |
Schneppenhausen | |
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Gräfenhäuser Straße - Bürgerhaus | 1 Parkplatz |
Riedbahn | |
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Riedbahnstraße - Rathaus | 2 Parkplätze |
Gutenbergstraße - LOOP5 | 2 Parkplätze |
Die derzeit bekannten barrierefreien sanitären Anlagen sind in der Tabelle aufgeführt. Für einige Anlagen wird ein sogenannter Euro-Toilettenschlüssel (*) benötigt. Zusätzliche Informationen und den Schlüssel erhalten Sie bei folgenden Organisationen:
Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V.
oder
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.
Weiterstadt:
- Bürgerhaus, Carl-Ulrich-Straße*
- Rathaus, Riedbahnstraße
- Braunshardter Tännchen*
Braunshardt:
- Schloss Braunshardt
- Sporthalle, Forststraße
Gräfenhausen:
- Bürgerhaus, Schlossgasse
- Kindergarten, Turmstraße
- Sporthalle, Darmstädter Landstraße
- Grillhütte, Steinrodsee
- ehemaliges Strandgebäude am Steinrodsee*
- Rathaus*
- Medienschiff* (Stadtbüro, Stadtbücherei)
- Stadtbüro Gräfenhausen
- Ehemaliges Spielehaus im Jugendzentrum
- Friedhöfe Weiterstadt, Braunshardt und Gräfenhausen/Schneppenhausen
- Sporthallen in Weiterstadt, Gräfenhausen und Braunshardt (jedoch kein barrierefreier Zugang zu den Tribünen)
- Bürgerhäuser in Weiterstadt (Nebeneingang Bürgerzentrum Weiterstadt am Kommunalen Kino*), Gräfenhausen und Schneppenhausen
- Schlossgarten, Schloss Braunshardt
- Schloss Braunshardt, auf Anfrage
- Schlossturm Gräfenhausen
*Tür elektrisch öffnend
(Blindenleitstreifen, und ebenerdiger Einstieg in Niederflurfahrzeuge)
Weiterstadt
- Hallenbad (WE1)
- Im Rödling (WE1)
- Sudetenstraße (WE1, WE3, WE4)
Gräfenhausen:
- Am Rotböll (WE1)
- Postplatz (751, WE1)
Braunshardt:
- Bahnhof (WE1)
- Dornhecke - Richtung Erzhausen (WE1)
- Dornhecke - Richtung Worfelden (WE1) - kein Leitstreifen
Schneppenhausen:
- Feuerwehr (WE1)
Riedbahn:
- Einkaufszentrum (WE1, WE3, WE4)
- Lagerstraße (751) - kein Leitstreifen
- Riedstraße (WE1, WE3, WE4)
- Robert-Bosch-Straße (WE1, WE3) - kein Leitstreifen
- Robert-Koch-Straße (WE1, WE3, WE4) - kein Leitstreifen
Stellen und Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen
(mit taktilen und/oder akustischen Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte)
- Rudolf-Diesel-Straße / Brunnenweg
- Darmstädter Straße / Hotel Linnert
- Darmstädter Straße / Medienschiff
- Büttelborner Weg / Hallenbad
Fußgängerüberwege und Kreuzungen mit auf 3 cm abgesenkten Borden (Nutzung auch für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe möglich bzw. von Blinden mit dem Langstock taktil zu erkennen)
Weiterstadt
- Darmstädter Straße / Im Rödling
- Im Rödling alle Kreuzungen
- Kreuzstraße alle Kreuzungen (abgesenkt und taktil)
- Heinrichstraße alle Kreuzungen (abgesenkt und taktil)
Gräfenhausen
- Am Rotböll, Bushaltestelle (abgesenkt und taktil)
Braunshardt
- L3094 bzw. K165 / Ludwigstraße
- Kreisstraße Kita "Im Apfelbaumgarten"
Schneppenhausen
- Albrecht-Dürer-Straße / Schulstraße
Riedbahn
- Waldstraße / Riedbahnstraße
- Gutenbergstraße / Riedbahnstraße
- Robert-Koch-Straße / Friedrich-Schäfer-Straße
Der Beirat zur Gleichstellung für Menschen mit Behinderung ist Ansprechpartner für Fragen und Anregungen aller Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung. Er setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderung mitten in unserer Gesellschaft ein selbstbestimmtes Leben führen können.
Der Beirat versteht sich als Bindeglied zwischen den Menschen mit Behinderungen, der Bevölkerung und der Stadt. Er vertritt zugetragene Anliegen gegenüber den offiziellen Stellen. Der Beirat möchte außerdem allen Bürgerinnen und Bürgern, die Unterstützung bei der Pflege, Betreuung sowie Leistungen für Angehörige mit Behinderungen benötigen, beratend zur Seite stehen.
Vorsitzende
Sonja John
Zuständigkeiten: Ansprechpartnerin bei Unterstützung von Angehörigen, Ansprechpartnerin für Eltern betroffener Kinder, Antragsstellungen bei Sozial- und Jugendamt, Antragsstellung für und/oder Ablehnungen von Pflegeleistungen, Einsatz von Pflegegeldern (Verhinderungspflege, Entlastungsbeitrag, nachbarschaftliche Hilfe etc.)
Sprechzeiten: telefonisch, Dienstag und Donnerstag von 17-19 Uhr
Telefon: 0157/78187968
E-Mail: weiterhelfen@googlemail.com
Stellvertretender Vorsitzender
Zuständigkeiten: Ansprechpartner für Hilfe bei Antragsstellung und/oder Ablehnungen von Krankenkasse/Pflegekasse, Behindertenausweis und Merkzeichen, Fahrdienste zu Ärzten, Arbeit, Schule, Arbeitsplatzeinrichtung
Sprechzeiten: telefonisch, Mittwoch von 17-19 Uhr
E-Mail: bgmb@michels.xyz
Zuständigkeiten: Ansprechpartner für Mobilität im Nahverkehr, Schülerhilfe
Telefon: 0152/09456960
E-Mail: bastian.pohl@mass-pohl.de
Mit beratender Stimme tätig
Telefon: 06150/400-1001
Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen
ALW: Maria Cadena Arias
CDU: Ina Dürr
FWW: Lydia Lorenz
SPD: Andreas Enzmann
Vertreterinnen und Vertreter von Selbsthilfegruppen und Institutionen
VDK: Gerhard Schwarzmann
Evangelische Kirchengemeinde: Simone Bachinger
Behindertensportgemeinschaft: Melanie Kehrberg
DRK Weiterstadt: Ulla Zehner
Seit dem 13. April 2021 ist Sven Michels der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte der Stadt Weiterstadt. Herr Michels bietet am Mittwoch von 17-19 Uhr eine Beratung zu den Anliegen und Themen von Menschen mit Einschränkungen an. Hierzu ist eine Terminvereinbarung per E-Mail (behindertenbeauftragter@weiterstadt.de) notwendig.
Parkausweis blau (EU-weit)
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: „Nur“ Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis. Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen und die Ausnahmegenehmigung muss immer mitgeführt werden.
Der "besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen.
- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, oder Phokomelie, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen nicht gelten)
Für die Ausstellung des EU Parkausweises für Behinderte sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorlage des Versorgungsamtausweises über die Bestätigung und den Grad,- und Merkzeichen aG oder Bl, der Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) vorzulegen
- Übergabe eines Lichtbildes für „blauen Parkausweis“: (neuere Aufnahme ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm
- Für die Entgegennahme und Unterzeichnung des Parkausweises ist persönliches Erscheinen erforderlich.
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Beantragung durch Bevollmächtigte erfolgen. Dies ist vorher mit der Straßenverkehrsbehörde abzuklären. (Gegebenenfalls auch telefonisch) In diesem Fall sind eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie) vorzulegen.
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen, oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten max. 5 Jahre.
Der blaue Parkausweis erlaubt:
- auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken
- bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
- in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: "Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.
Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.
Parkausweis orange (bundesweit)
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: „Nur“ Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis. Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen und die Ausnahmegenehmigung muss immer mitgeführt werden.
Mit dem orangen "besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen.
Achtung: Der orangefarbene Ausweis berechtigt NICHT zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens, oder der Atmungsorgane.
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn, oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierüf ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Schwerbehindertenausweis, bzw. Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind:
- für Bevollmächtigte: schriftliche Vollmacht und Personalausweis, der oder des Antragstellenden (auch in beglaubtigter Kopie)
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Gerine Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe, um die Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
Der orangene Parkausweis erlaubt:
- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden)
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- in entsprechend gekennzeichneten, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.
Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.