Menschen mit Behinderung
| Weiterstadt | |
|---|---|
| Klein-Gerauer Weg - Braunshardter Weg | 1 Parkplatz |
| Friedhofsweg - Parkplatz Friedhof | 1 Parkplatz |
| Einsteinstraße - Seiteneingang Friedhof | 1 Parkplatz |
| Darmstädter Straße 40 - Medienschiff | 2 Parkplätze |
| Büttelborner Weg - Hallenbad | 2 Parkplätze |
| Am Aulenberg - Sportanlagen | 2 Parkplätze |
| Kreuzstraße - Bürgerzentrum | 2 Parkplätze |
| Carl-Ulrich-Straße - Bürgerzentrum 2 | 2 Parkplätze |
| Gräfenhausen | |
|---|---|
| Hauptstraße - Frankfurter Volksbank | 1 Parkplatz |
| Triftweg - Erholungsgebiet Steinrodsee | 2 Parkplätze |
| Schlossgasse - Bürgerhaus | 1 Parkplatz |
| Darmstädter Landstraße - Sporthalle | 1 Parkplatz |
| Braunshardt | |
|---|---|
| Kreisstraße - P+R-Platz am Bahnhof | 2 Parkplätze |
| Lindenstraße - Astrid-Lindgren-Schule | 1 Parkplatz |
| Georgenstraße - Piazza Bagno a Ripoli (Schlossplatz) | 2 Parkplätze |
| Herrngartenweg - Friedhof | 1 Parkplatz |
| Herrngartenweg - Evang. Gemeindezentrum | 2 Parkplätze |
| Forststraße - Sporthalle | 3 Parkplätze |
| Schneppenhausen | |
|---|---|
| Gräfenhäuser Straße - Bürgerhaus | 1 Parkplatz |
| Riedbahn | |
|---|---|
| Riedbahnstraße - Rathaus | 2 Parkplätze |
| Gutenbergstraße - LOOP5 | 2 Parkplätze |
Die derzeit bekannten barrierefreien sanitären Anlagen sind in der Tabelle aufgeführt. Für einige Anlagen wird ein sogenannter Euro-Toilettenschlüssel (*) benötigt. Zusätzliche Informationen und den Schlüssel erhalten Sie bei folgenden Organisationen:
Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V.
oder
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.
Weiterstadt:
- Bürgerhaus, Carl-Ulrich-Straße*
- Rathaus, Riedbahnstraße
- Braunshardter Tännchen*
Braunshardt:
- Schloss Braunshardt
- Sporthalle, Forststraße
Gräfenhausen:
- Bürgerhaus, Schlossgasse
- Kindergarten, Turmstraße
- Sporthalle, Darmstädter Landstraße
- Grillhütte, Steinrodsee
- ehemaliges Strandgebäude am Steinrodsee*
- Rathaus*
- Medienschiff* (Stadtbüro, Stadtbücherei)
- Stadtbüro Gräfenhausen
- Ehemaliges Spielehaus im Jugendzentrum
- Friedhöfe Weiterstadt, Braunshardt und Gräfenhausen/Schneppenhausen
- Sporthallen in Weiterstadt, Gräfenhausen und Braunshardt (jedoch kein barrierefreier Zugang zu den Tribünen)
- Bürgerhäuser in Weiterstadt (Nebeneingang Bürgerzentrum Weiterstadt am Kommunalen Kino*), Gräfenhausen und Schneppenhausen
- Schlossgarten, Schloss Braunshardt
- Schloss Braunshardt, auf Anfrage
- Schlossturm Gräfenhausen
*Tür elektrisch öffnend
(Blindenleitstreifen, und ebenerdiger Einstieg in Niederflurfahrzeuge)
Weiterstadt
- Hallenbad (WE1)
- Im Rödling (WE1)
- Sudetenstraße (WE1, WE3, WE4)
Gräfenhausen:
- Am Rotböll (WE1)
- Postplatz (751, WE1)
Braunshardt:
- Bahnhof (WE1)
- Dornhecke - Richtung Erzhausen (WE1)
- Dornhecke - Richtung Worfelden (WE1) - kein Leitstreifen
Schneppenhausen:
- Feuerwehr (WE1)
Riedbahn:
- Einkaufszentrum (WE1, WE3, WE4)
- Lagerstraße (751) - kein Leitstreifen
- Riedstraße (WE1, WE3, WE4)
- Robert-Bosch-Straße (WE1, WE3) - kein Leitstreifen
- Robert-Koch-Straße (WE1, WE3, WE4) - kein Leitstreifen
Stellen und Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen
(mit taktilen und/oder akustischen Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte)
- Rudolf-Diesel-Straße / Brunnenweg
- Darmstädter Straße / Hotel Linnert
- Darmstädter Straße / Medienschiff
- Büttelborner Weg / Hallenbad
Fußgängerüberwege und Kreuzungen mit auf 3 cm abgesenkten Borden (Nutzung auch für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe möglich bzw. von Blinden mit dem Langstock taktil zu erkennen)
Weiterstadt
- Darmstädter Straße / Im Rödling
- Im Rödling alle Kreuzungen
- Kreuzstraße alle Kreuzungen (abgesenkt und taktil)
- Heinrichstraße alle Kreuzungen (abgesenkt und taktil)
Gräfenhausen
- Am Rotböll, Bushaltestelle (abgesenkt und taktil)
Braunshardt
- L3094 bzw. K165 / Ludwigstraße
- Kreisstraße Kita "Im Apfelbaumgarten"
Schneppenhausen
- Albrecht-Dürer-Straße / Schulstraße
Riedbahn
- Waldstraße / Riedbahnstraße
- Gutenbergstraße / Riedbahnstraße
- Robert-Koch-Straße / Friedrich-Schäfer-Straße
Der Beirat zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung berät die Verwaltung und die Politik in allen Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung. Er bildet somit ein Bindeglied zwischen der Bevölkerung und Verwaltung und Politik.
Das Ziel der Arbeit des Beirats zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und damit die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen.
Folgende Personen wurden am 4. November vom Magistrat zu Mitgliedern des Beirats zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ernannt:
• Hans-Werner Walther (Vorsitzender)
• Walter Kohl
• Ottmar Bartusch
• Bastian Pohl
Seit dem 1. Januar 2026 ist Walter Kohl der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte der Stadt Weiterstadt. Herr Kohl bietet eine Beratung zu den Anliegen und Themen von Menschen mit Behinderung an. Hierzu ist eine Terminvereinbarung per E-Mail (behindertenbeauftragter@weiterstadt.de) notwendig.
Behindertenbeauftragter:
Die Stadt Weiterstadt hat einen ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten ernannt. Ehrenamtlich bedeutet, dass der Behindertenbeauftragte dafür kein Geld bekommt. Der Behindertenbeauftragte hilft Menschen in Weiterstadt, die eine Behinderung haben. Oder Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind. Um einen Termin mit dem Ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten zu vereinbaren, schreibt man ihm am besten eine E-Mail an behindertenbeauftragter@weiterstadt.de. Der Ehrenamtliche Behindertenbeauftragte der Stadt Weiterstadt heißt Walter Kohl.
Informationen zum Beirat zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
Im folgenden Text wird er nur noch BGMB genannt.
Wer ist der BGMB?
Der BGMB ist eine Gruppe von Menschen mit und ohne Behinderung. Der BGMB arbeitet ehrenamtlich, das heißt, ohne Geld dafür zu bekommen. Der BGMB berät die Stadt Weiterstadt bei Entscheidungen, die auch Menschen mit Behinderung betreffen.
Was will der BGMB?
Der BGMB will das Leben von Menschen mit Behinderung besser machen. Der BGMB vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderung in Weiterstadt. Für den BGMB ist die UN-Behinderten-Rechts-Konvention sehr wichtig. Das ist ein Vertrag. Darin steht, dass Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte haben wie Menschen ohne Behinderung. Sie sollen genauso überall mitmachen können. Egal, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
Zur Zeit sind im BGMB folgende Menschen:
• Hans-Werner Walther (Vorsitzender)
• Walter Kohl
• Ottmar Bartusch
• Bastian Pohl
Parkausweis blau (EU-weit)
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: „Nur“ Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis. Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen und die Ausnahmegenehmigung muss immer mitgeführt werden.
Der "besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen.
- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, oder Phokomelie, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen nicht gelten)
Für die Ausstellung des EU Parkausweises für Behinderte sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorlage des Versorgungsamtausweises über die Bestätigung und den Grad,- und Merkzeichen aG oder Bl, der Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) vorzulegen
- Übergabe eines Lichtbildes für „blauen Parkausweis“: (neuere Aufnahme ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm
- Für die Entgegennahme und Unterzeichnung des Parkausweises ist persönliches Erscheinen erforderlich.
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Beantragung durch Bevollmächtigte erfolgen. Dies ist vorher mit der Straßenverkehrsbehörde abzuklären. (Gegebenenfalls auch telefonisch) In diesem Fall sind eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie) vorzulegen.
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen, oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten max. 5 Jahre.
Der blaue Parkausweis erlaubt:
- auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken
- bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
- in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: "Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.
Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.
Parkausweis orange (bundesweit)
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: „Nur“ Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis. Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen und die Ausnahmegenehmigung muss immer mitgeführt werden.
Mit dem orangen "besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen.
Achtung: Der orangefarbene Ausweis berechtigt NICHT zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens, oder der Atmungsorgane.
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn, oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierüf ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Schwerbehindertenausweis, bzw. Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind:
- für Bevollmächtigte: schriftliche Vollmacht und Personalausweis, der oder des Antragstellenden (auch in beglaubtigter Kopie)
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Gerine Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe, um die Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
Der orangene Parkausweis erlaubt:
- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden)
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- in entsprechend gekennzeichneten, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.
Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.