Rückschnitt Bäume und Sträucher

Die kommenden Monate nutzen

Die Stadtverwaltung erreichen zahlreiche Beschwerden aus der Bevölkerung, die überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken in den Gehweg- und Straßenraum zum Inhalt haben.

Die Stadt weist darauf hin, dass gemäß § 27 Abs. 5 des Hess. Straßengesetzes die Verpflichtung für die/den Grundstücksbesitzer:in besteht, störenden Bewuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, auch das Lichtraumprofil ist einzuhalten (über Gehwegen 2,20 m, über Fahrbahnen 4,50). Die kommenden Monate lassen sich für Rückschnitte an Bäumen und Sträuchern gut nutzen, da diese Wochen außerhalb der Brut- und Setzzeit (1. März bis 30. September nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen) liegen und so keine Probleme mit dem Naturschutz auftreten.

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