Weiterstadt A-Z
H
Informationen zum regionalen Handwerkerparkausweis erhalten Sie hier.
Ansprechpersonen
G. Keller
Straßenverkehrsbehörde / ÖPNV / Stadtpolizei
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 106
06150 400-2103
06150 400-2109
strassenverkehr@weiterstadt.de
S. Alfano
Straßenverkehrsbehörde / ÖPNV / Stadtpolizei
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 108
06150 400-2105
06150 400-2109
strassenverkehr@weiterstadt.de
Zuständig:
Stadtbüro
Ansprechpersonen
Vivien Fichtner
Planung / Umwelt
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 306
06150 400-3203
06150 400-3109
vivien.fichtner@weiterstadt.de
Ansprechpersonen
M. Heinz
Standesamt
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 209
06150 400-2500
06150 400-2509
standesamt@weiterstadt.de
Tanja Vogel
Standesamt
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 212
06150 400-2502
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tanja.vogel@weiterstadt.de
S. Schneider
Standesamt
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 212
06150 400-2500
06150 400-2509
standesamt@weiterstadt.de
- Informationen zur Hundesteuersatzung
- Wann ist die Hundehaltung steuerfrei/ermäßigt?
- Wann melde ich meinen Hund an bzw. ab?
- Wofür zahle ich? Welche Verpflichtungen habe ich?
- Muss mein Hund die Hundemarke immer tragen?
- Anleinpflicht
- Hundekotbeutel
- weitere Informationen/Downloads
- Ansprechperson
Informationen zur Hundesteuersatzung
Wie viel Hundesteuer muss ich für meinen vierbeinigen Freund zahlen?
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 42,00 € jährlich. Für den zweiten Hund 72,00 €, für den dritten und jeden weiteren Hund 96,00 € jährlich.
„Gefährliche Hunde?“
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der Stadt (Ordnungsamt).
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Kangal (Karabash)
- Kaukasischer Owtscharka
- Rottweiler
Gefährlich sind auch die Hunde, die
- einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
- ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, oder
- durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Wann ist die Hundehaltung steuerfrei bzw. um die Hälfte ermäßigt?
Steuerbefreiung
- Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. - Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
- Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Gebiet des Landes Hessen erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
Steuerermäßigung
- Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen.
- Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Absatz 1 und 2 zu ermäßigen.
- Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.
Wann melde ich meinen Hund an bzw. ab?
Jeder über zwei Monate alte Hund ist steuerpflichtig und muss innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt angemeldet werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich erledigen. Das Formular zur Anmeldung des Hundes kann im Stadtbüro abgegeben werden. Dort erhalten Sie auch die Hundesteuermarke.
Bei Abmelden des Hundes bitten wir Sie die Hundesteuermarke abzugeben. Wurde Ihr Hund eingeschläfert, bitten wir Sie die Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen.
Hundesteuer - wofür zahle ich sie? Welche Verpflichtungen habe ich?
Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern, die den Gemeinden zufließen. Mit ihr werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. So soll die Hundesteuer dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Die Entrichtung der Steuer berechtigt nicht zur Verschmutzung öffentlicher Flächen.
Wir möchten Sie daher eindringlich ermahnen, die unerfreuliche Hinterlassenschaft Ihres Hundes sofort zu beseitigen.
Nur durch den Nachweis, dass die Hundesteuer entrichtet wird, kann eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, erteilt werden.
Muss mein Hund die Hundemarke immer tragen?
Sie erhalten für Ihren Hund eine Hundemarke. Diese Marke ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Stadt gemeldet ist.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den Beauftragten der Stadt die Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Hundemarke ist grundsätzlich für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust wird Ihnen eine Ersatzmarke im Stadtbüro gegen einen geringen Unkostenbeitrag ausgehändigt.
Nehmen Sie Rücksicht auf Menschen, die Angst vor Hunden haben. Rufen Sie Ihren Hund zu sich, wenn Ihnen Jogger, Fahrradfahrer, Spaziergänger oder Reiter entgegen kommen und leinen Sie Ihren Hund immer an, wenn Ihnen ein anderer Hundehalter mit seinem Hund entgegen kommt. Bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. auf Volksfesten und Märkten), in Gaststätten, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in den Gebieten am Braunshardter Tännchen und am Steinrodsee besteht ein Leinenzwang. Ein Leinenzwang besteht außerdem in den Hauptverkehrsstraßen sowie in Straßen, an denen Kindergärten und Schulen liegen. Eine Liste der Plätze und Straßen mit Leinenzwang finden Sie in unserem Flyer sowie in der Gefahrenabwehrverordnung. Ein Verstoß gegen den Leinenzwang kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Jeder Hundehalter erhält im Stadtbüro pro Jahr eine Rolle mit Hundekotbeuteln. Dass dies nicht den Jahresbedarf abdeckt, ist uns bewusst. Die Ausgabe der Hundekotbeutel soll lediglich einen Anreiz für die Hundehalter darstellen, Verunreinigungen der öffentlichen Straße und Wege zu vermeiden. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter verpflichtet, die Hinterlassenschaften seines Vierbeiners auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Hundekotbeutelspender finden Sie am Bahnhof und Alten Friedhof, am Braunshardter Weg in Höhe des Jubiläumshains sowie am Steinrodsee.
Bitte beachten Sie, dass die Verunreinigung durch Hundekot nach der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weiterstadt einen Bußgeldtatbestand darstellt. Jeder ist verpflichtet, beim Ausführen des Hundes, Hundekotbeutel mitzuführen. Unsere Kollegen von der Stadtpolizei sind angewiesen, Verstöße zu ahnden.
Weitere Informationen/Downloads:
Flyer über Hundehaltung in Weiterstadt
Ansprechpersonen
Liane Schneider
Steuern, Gebühren und Controlling
Riedbahnstraße 6
Zimmer: 519
06150 400-1105
06150 400-1109
liane.schneider@weiterstadt.de